Satzung des Sportschützenvereines

Dietershofen und Umgebung e.V.

                    

 

§ 1
Der Sportschützenverein Dietershofen und Umgebung e.V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Anschnittes 
„ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage,
der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der 
körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch eine aktive Jugendarbeit zur 
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchensittenbach die es ausschließlich und
unmittelbar für den gemeinnützigen Zweck „ Schützensport „ zu verwenden hat. 

§ 6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
1. Der Verein hat : a ) aktive Mitglieder über 18 Jahren
b ) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c ) passive Mitglieder
d ) Ehrenmitglieder 
2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
Mitglied können alle Personen werden die sich in geordneten Verhältnissen
Befinden und über einen guten Leumund verfügen.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf 
Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine 
Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben
Haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8 
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen.
Ausnahmen werden durch die Vorstandschaft von Fall zu Fall bestimmt. 
Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern,
die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur
Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter nicht davon
Ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, 
wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer 
Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 9
Die Mitgliedschaft erlöscht durch den Tod oder durch eine schriftliche 
Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem 
Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen 
werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Schützenmeister oder sein 
Vertreter.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt , in der nächsten Hauptversammlung 
Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den 
Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 10
Organe des Vereins : a ) Vorstandschaft
b ) Hauptversammlung
Die Vorstandschaft wird durch die Hauptversammlung auf die Dauer 
von 5 Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch solange im Amt bis eine neue
Vorstandschaft ordnungsgemäß bestellt ist.

§ 11
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der jeweiligen 
Vorstandschaft bestimmt wird.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes
( siehe § 1 ) zu verwenden.

§ 12
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Schützenmeister 
und dem 2. Schützenmeister vertreten. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis. 
2. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Schützenmeister und dem 2. 
Schützenmeister , dem Kassier , dem Schriftführer, den Sportleitern , dem 
Jugendleiter und 5 Beisitzern.
3. Die Vorstandschaft unterstützt den 1. Schützenmeister in der Leitung des Vereins.
Im obliegt es , die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonder – 
Kommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. 
Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Schützenmeister geleitet. Im Falle 
seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister. Über die Sitzungen und Beschlüsse
wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom 1. Schützenmeister 
gegenzuzeichnen ist.
4. Fällt ein Mitglied der Vorstandschaft vor einer Hauptversammlung weg, sei es 
durch Tod, Rücktritt oder dgl. , ist die Vorstandschaft berechtigt einen 
Ersatzmann zu wählen, der an die Stellt des Ausgeschiedenen , bis zur nächsten
Hauptversammlung , tritt.
Diese Bestimmung findet auf den 1. Schützenmeister des Vereins keine
Anwendung. Fällt der 2. Schützenmeister weg, so wird er bis zur nächsten 
Hauptversammlung vom Kassier vertreten.

§ 13
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 5 Jahren zwei Kassenprüfer.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung
vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. 

§ 14 
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 15
Die Hautversammlung findet alljährlich am Ende des Geschäftsjahres statt.
Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Schützenmeister. Im Falle seiner
Verhinderung vom 2. Schützenmeister. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen
vorher schriftlich oder durch einmalige Bekanntmachung in der Hersbrucker
Zeitung unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten :
a ) Bericht es 1. Schützenmeisters und seiner Mitarbeiter über das 
Abgelaufene Geschäftsjahr.
b ) Entlastung des 1. Schützenmeisters und seiner Mitarbeiter.
c ) Etwa anfallende Wahlen der Vorstandschaft und der 
Kassenprüfer.
d ) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
e ) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
f ) Beschlussfassung über den An – und Verkauf von Grundstücken.
g ) Satzungsänderungen
h ) Verschiedenes
2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie 
Mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei einem Mitglied 
der aktuellen Vorstandschaft eingereicht wurden. 
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen, 
soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
die Stimme des 1. Schützenmeisters.
4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 
1. Schützenmeister und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16
1. Der  1. Schützenmeister kann jederzeit eine außerordentliche 
Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Der 1. Schützenmeister muss eine außerordentliche 
Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 20 
Stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt
wird.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen 
Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§ 17
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3 / 4 
der in der Hauptversammlung erschienenen , stimmberechtigten
Mitgliedern erforderlich.
1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung , welche 
eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit 
berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das 
zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
2. Ausschluss eines Mitgliedes.
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht 7 
Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen.
In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine 
Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

Dietershofen , den 08.03.2014

Geändert gemäß dem Beschluss der Jahreshauptversammlung am
08.03.2014.